Frage & Antwort
Merkliste aufrufen merkenIn unseren Mountainbike-FAQ haben wir die häufigsten Fragen zum Thema Mountainbiken in Niederösterreich zusammengestellt und beantwortet.
Sowohl im Vorfeld als auch während des Mountainbike-Trips entstehen immer wieder Unklarheiten. In unseren FAQ geben wir Auskunft über grundlegende Dinge, die das Bike-Erlebnis verbessern sollen und zur Sicherheit beitragen.
1. Darf ich im Wald Mountainbiken?
Wälder und Forststraßen dürfen zwar zu Fuß erkundet werden, für Befahrungen mit dem Mountainbike bedarf es aber einer Genehmigung der Eigentümerin oder des Eigentümers. Bike-Ausflüge in nicht beschilderte Gefilde sind grundsätzlich also verboten.
2. Wo und wann darf ich im Wald mit dem Mountainbike fahren?
Niederösterreichs offizielle freigegebenen Mountainbike-Regionen verfügen, ähnlich wie Geschäfte, über Öffnungszeiten – allerdings mit monatlichen Abweichungen. So sind die Strecken im März und Oktober von 09:00 bis 17:00 Uhr und im April sowie September von 08:00 bis 18:00 Uhr geöffnet. Von Mai bis August können die Wege länger, nämlich von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr, genutzt werden. Eine Befahrung außerhalb dieser Zeiten ist genauso illegal wie das Biken abseits der ausgeschilderten Routen. Weitere Infos liefern die jeweiligen Websites der Regionen oder die Tourismuszentralen.
3. Was passiert in Niederösterreich und wer kümmert sich um das Thema Mountainbike?
Durch die stetig rasante Weiterentwicklung des Mountainbike-Sports ist es umso wichtiger, fortschrittlich zu bleiben. Niederösterreichs Destinationen gelingt dies seit 1998 in Zusammenarbeit mit Vereinen und Arbeitsgemeinschaften. Mehr als 5000 Streckenkilometer wurden seither entwickelt, inklusive moderner Trail-Areas und Bike-Parks, um die aktuellen Bedürfnisse zu erfüllen.
4. An welche Regeln muss ich mich als Biker im Wald halten?
Sicherheit hat immer oberste Priorität. Damit darüber hinaus ein respektvolles Miteinander im Einklang mit der Natur gelingen kann, wurden die Biker-Fair- Play-Regeln definiert, an die es sich zu halten gilt:
- Die Benützung der markierten Radrouten ist nur in den vertraglich fixierten Zeiträumen gestattet:
- März, Oktober von 9:00 bis 17:00 Uhr
- April bis September von 8:00 bis18:00 Uhr
- Mai bis August von 7:00 bis 19:00 Uhr
- Respektvoller Umgang mit Grundbesitzerinnen und Grundbesitzern, Jagd- und Forstpersonal.
- Rücksichtnahme auf andere Waldbenutzerinnen und Waldbenutzer.
- Fahren auf halbe Sicht mit kontrollierter Geschwindigkeit.
- Vorsicht bzgl. Arbeitsmaschinen, Holz oder Schlaglöchern auf der Fahrbahn, Weidevieh und Kraftfahrzeugverkehr (Forststraßen sind Betriebsflächen und Arbeitsplatz).
- Beachten der Straßenverkehrsordnung.
- Rücksichtnahme auf Sauberkeit in der Natur.
- Ausrüstungskontrolle und Tragen von Helmen.
- Radfahren abseits der Routen und außerhalb der freigegebenen Zeiten ist illegal. Beachten von Fahrverboten und Sperren.
- Benutzung der Radrouten auf eigene Gefahr.
5. Warum muss ich für die Trails in Bike-Parks und Trail-Zentren bezahlen?
Um ein ebenso breitgefächertes wie qualitativ hochwertiges Angebot für alle Bedürfnisse zu schaffen, sind zunächst Gespräche mit Anrainerinnen und Anrainern, Grundbesitzerinnen und Grundbesitzern sowie Försterinnen und Förstern notwendig. Ist alles geklärt, kann erst mit der Planung etwaiger neuer Trailbauten begonnen werden. Spezialisten und erfahrenes Personal sorgen in allen Arbeitsbereichen für die Erfüllung der hohen Ansprüche und Qualitätsstandards. Außerdem werden Trails in akribischer Handarbeit mit Schaufel, Bagger und Co. geschaffen – klar, dass das alles ordentlich viel kostet. Ein adäquates Eintrittsgeld hilft uns also dabei, ein rundum zufriedenstellendes Mountainbike-Paket für alle Beteiligten zu schnüren.
6. Infos zur Haftungsfrage
Grundsätzlich werden Mountainbike-Routen und Single-Trails gesetzlich als Wege definiert. Das bedeutet gleichzeitig, der oder die für den Zustand des Weges Verantwortliche haftet. Allerdings nur, wenn der Weg regelkonform benutzt wird und Schaden durch dessen mangelhaften Zustand entsteht. Wird beispielsweise eine Forststraße unerlaubt befahren und es passiert etwas, haftet nicht der Wegehalter – auch nicht bei offensichtlichen Mängeln.